Arbeitskreis „Entwicklungshilfe“ e.V.

 

SATZUNG

 

§ 1

Name und Sitz

 

(1)  Der Verein führt den Namen „Arbeitskreis „Entwicklungshilfe“, hat seinen Sitz in Dresden und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

 

(2)  Nach der Eintragung lautet der Name des Vereins „Arbeitskreis „Entwicklungshilfe“ e.V“.

  

§ 2

Zweck des Vereins

 

(1)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

 

(2)  Zweck des Vereins ist die Förderung der Völkerverständigung, der Kultur, der Religion, der Entwick-lungshilfe, der Bildung und Erziehung im Geiste internationaler Gesinnung und Toleranz in der Nord-Süd-Arbeit.

 

(3)  Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Bildungs- und Erziehungsarbeit zur Stärkung des öffentlichen Bewußtseins für die Notwendigkeit   von Entwicklungszusammenarbeit
  • Förderung der internationalen Begegnung von Menschen, des Kennenlernens von Kulturen und des Austausches von Informationen u.a.
  • die Förderung der ökumenischen Bewegung für Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung und der internationalen Solidaritätsbewegung
  • die Förderung von Maßnahmen der Entwicklungszusammenarbeit mit Schwerpunkten in Tanzania und Vietnam
  • die Förderung und Unterstützung von Basisgruppen und Einzelengagierten bei der Nord-Süd-Arbeit  und beim Aufbau neuer Initiativen und Strukturen.

(4)  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(5)  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden Die Mitgliedererhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

(6)  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 

Erwerb der Mitgliedschaft

 

(1)  Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Minderjährige unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der Eltern bzw. des gesetzlichen Vertreters. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit.

 

(2)  Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

 

§ 4

Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1)  Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, der schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären ist, durch Ausschluß aus dem Verein oder durch Streichung aus der Mitgliederliste, wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist.

 

§ 5

Beiträge

 

(1) Von den Mitgliedern können Beiträge erhoben werden. Die Höhe der Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

 

§ 6

Vorstand

 

(1)  Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, seinen beiden Stellvertretern und bis zu vier weiteren Mitgliedern.

 

(2)  Vorstand gemäß § 26 BGB sind der Vorsitzende und seine zwei Stellvertreter. Jeder ist einzelvertetungsberechtigt.

 

(3)  Über die Verteilung der Funktionen entscheidet der Vorstand.

 

(4)  Der Vorstand kann für alle Tätigkeiten für den Verein, ausgenommen Vorstandstätigkeiten, eine angemessene Vergütung erhalten.

 

§ 7

Amtsdauer des Vorstandes

 

(1)  Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben in jedem Fall bis zu einer Neuwahl im Amt. Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet das Vorstandsamt.

 

(2)  Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner regulären Amtszeit aus, kann der Vorstand eine Ergänzungswahl vornehmen, die der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung bedarf.

 

§ 8

Mitgliederversammlung

 

(1)  Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst im 1.Quartal statt. Sie wird vom Vorsitzenden oder einer  bestimmten Person des Vorstandes mit einer Frist von drei Wochen durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. 

 

(2)  Die Vorstandssitzung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Falls kein Vorstandsmitglied anwesend ist, wählt sie einen Versammlungsleiter. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit das Gesetz keine andere Mehrheit vorsieht.

 

§ 9

Beurkundung der Beschlüsse

 

(1)  Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 10

Auflösung

 

(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung der Völkerverständigung, der Kultur, der Religion, der Entwicklungshilfe, der Bildung und Erziehung im Geiste internationaler Gesinnung und Toleranz in der Nord-Süd-Arbeit.

 

Geändert und beschlossen von der Mitgliederversammlung am 18.07.2016

Versammlungsleiter: Dr. Robert Huhn,  Schriftführer:  Heinz Kitsche